AGB
1. Regelungsgegenstand und Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend «AGB») der ecomunicare.ch GmbH; nachfolgend «Ecomunicare») gelten für alle Vereinbarungen zwischen ecomunicare als Dienstleisterin und der Dienstleistungsbezügerin (nachfolgend «Kunde») in Bezug auf die Erbringung von Leistungen aus dem Angebot von ecomunicare, in welchen diese AGB wirksam übernommen worden sind (nachfolgend «Auftragsbestätigungen» bzw. «An deiner Seite-Stundenpaket»). Bei Widersprüchen zwischen den Bestimmungen dieser AGB und den Bestimmungen von Auftragsbestätigungen gehen letztere vor. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine oder besondere Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Bestandteil einer Auftragsbestätigung, als Ecomunicare der Geltung solcher Geschäftsbedingungen des Kunden ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
1.1 Leistungsangebot von Ecomunicare
Das Angebot von Ecomunicare umfasst folgende Gruppen von Leistungen:
Produkte:
- Strategie & Beratung (Konzept, Strategie und Beratung)
- Digitale Systeme (Webseiten, Online Shops, Apps, usw.)
- IT-Lösungen (technologische Infrastruktur und Management von Geschäftssystemen)
- Branding (Positionierung, Branding, Markenführung)
- Graphic- & UX-Design (Logoentwicklung und kreative Gestaltung)
- Digital Marketing (Digitale Strategien, Social-Media-Kampagnen, SEA, usw.)
- Content (Schreiben und Übersetzen von Texten, Drucksachen, Fotos und Videos, Storytelling und SEO)
Abonnemente:
- SLA (Service Level Agreement)
- Stundenpakete
- laufenden Dienstleistungen
Produkte zeichnen sich durch einen definierten Zeitraum aus, der für die Erstellung, Entwicklung und/oder Konfiguration notwendig ist, welcher durch einen Beginn und ein Ende des Projektes und der damit verbundenen Arbeiten nach der Freigabe durch den Kunden gekennzeichnet ist.
Abonnements zeichnen sich durch eine kontinuierliche, unbefristete Zusammenarbeit zwischen dem Dienstleister und dem Kunden aus.
Details zum Leistungsangebot von Ecomunicare stehen auf der Webseite www.ecomunicare.ch.
2. Rechte und Pflichten der Parteien
2.1 Ecomunicare
2.1.1 Leistungspflicht
Eine Leistungspflicht von Ecomunicare entsteht erst und ausschliesslich mit dem Abschluss einer Auftragsbestätigung. Ecomunicare erbringt ihre Leistungen gemäss den in der Auftragsbestätigung vereinbarten Bedingungen und Spezifikationen (nachfolgend «vereinbarte Leistungen»). Soweit nach der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich werkvertragliche Leistungen geschuldet sind, erbringt Ecomunicare die vereinbarten Leistungen im Rahmen eines Auftragsverhältnisses gemäss Artikel 394 ff. OR.
2.1.2 Sorgfalts- und Informationspflichten
Ecomunicare verpflichtet sich als Beauftragte des Kunden zur getreuen und sorgfältigen Ausführung der vereinbarten Leistungen. Erkennt Ecomunicare bei der Ausführung der vereinbarten Leistungen Umstände, welche die Ausführung der vereinbarten Leistungen unmöglich machen oder erschweren, so wird Ecomunicare den Kunden hierüber unverzüglich informieren.
2.1.3 Beizug Dritter
Ecomunicare ist berechtigt, zur Erfüllung von Verpflichtungen aus Auftragsbestätigungen Dritte beizuziehen, soweit dadurch die von Ecomunicare gemäss geschuldete Sorgfalt und die Rechtsgewährleistung nicht beeinträchtigt wird. Ecomunicare haftet für die von Dritten erbrachten Leistungen bzw. Teilleistungen wie für die eigenen vereinbarten Leistungen. Soweit der Kunde den Beizug von Dritten verlangt hat, haftet Ecomunicare ausschliesslich für die sorgfältige Instruktion und Überwachung dieser Dritten.
2.1.4 Marketingaktivitäten
Ecomunicare ist berechtigt, Namen und Kennzeichen des Kunden im Rahmen der üblichen Marketingaktivitäten von Ecomunicare, namentlich für Referenzzwecke und für Erfolgsgeschichten auf der Webseite www.ecomunicare.ch sowie auf Social Media zu verwenden. Weitergehende Marketing- und andere öffentlichkeitswirksame Aktivitäten von Ecomunicare bedürfen der Zustimmung des Kunden.
2.2 Kunde
2.2.1 Mitwirkungs- und Informationspflichten
Der Kunde unterstützt Ecomunicare bei der Ausführung der vereinbarten Leistungen durch rechtzeitige, zweckmässige und klare Instruktionen und bezeichnet eine oder mehrerer Personen, welche autorisiert sind, Ecomunicare solche Instruktionen jederzeit zeitnah zu erteilen. Der Kunde stellt Ecomunicare überdies alle Unterlagen, Bild-, Text- und Audio-Dateien, Schrift-Fonts sowie Informationen, welche für die Ausführung der vereinbarten Leistungen notwendig sind, rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung. Für die Vollständigkeit und Fehlerfreiheit dieser Unterlagen, Dateien und Informationen übernimmt Ecomunicare keine Verantwortung, sofern nicht die Überprüfung der darin enthaltenen Angaben und Werte ausdrücklich zu den vereinbarten Leistungen gehört. Weitere besondere Mitwirkungs- und Informationspflichten vereinbaren die Parteien in den Auftragsbestätigungen. Erkennt der Kunde in seinem Verantwortungsbereich Umstände, welche die Ausführung der vereinbarten Leistungen unmöglich machen oder erschweren, so wird der Kunde Ecomunicare hierüber unverzüglich informieren. Entsteht Ecomunicare ein Mehraufwand, weil der Kunde seine Mitwirkungs- und Informationspflichten nicht, verspätet oder unvollständig nachkommt, ist Ecomunicare berechtigt, dem Kunden diesen als Zusatzleistungen in Rechnung zu stellen.
2.2.2 Vergütungspflicht, Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug
Die Parteien legen in der Auftragsbestätigung fest, in welchem Umfang welche vertraglichen Leistungen zu welchem Preis erbracht werden. Je nach Leistungsumfang und Leistungsdauer können die Parteien in der Auftragsbestätigung einen indikativen oder verbindlichen Kostenrahmen und/oder Teilzahlungen und/oder Vorauszahlungen vereinbaren. Nach erfolgloser Mahnung des Kunden und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens 7 Tagen, die ebenfalls verstrichen, ist (fortgesetzter Zahlungsverzug), ist Ecomunicare berechtigt, sämtliche bereits erbrachten vertraglichen Leistungen und Teilleistungen sofort zur Zahlung fällig stellen und die Ausführung noch nicht bezahlter Leistungen bis zur vollständigen Zahlung aller offenen Entgelte einstellen. Der Kunde ist explizit damit einverstanden, dass Ecomunicare bei fortgesetztem Zahlungsverzug des Kunden zudem berechtigt ist, vertragliche Leistungen (z.B. IT-Leistungen) vorläufig einzustellen (z.B. den Fernzugriff zu sperren), auch wenn diese Einstellung andere vertragliche Leistungen betrifft, die bereits bezahlt worden sind. Die Parteien sind sich einig, dass die Einstellung der vertraglichen Leistungen durch Ecomunicare willentlich erfolgt, aber jegliche Haftung durch Ecomunicare und Schadenersatzansprüche des Kunden in diesem Zusammenhang dennoch vollumfänglich ausgeschlossen sind.
3. Rechtsgewährleistung
3.1 Ecomunicare
Ecomunicare leistet im Rahmen der Sorgfaltspflicht Gewähr, dass die von ihr erbrachten vereinbarten Leistungen keine Rechte Dritter verletzen und die Übertragung von Urheber- und Nutzungsrechten gemäss Ziffer 4 nicht verhindern oder einschränken. Wenn ein Dritter gegenüber dem Kunden Ansprüche behauptet, die der Ausübung der Urheber- und Nutzungsrechte entgegenstehen, so hat der Kunde Ecomunicare unverzüglich und umfassend zu informieren. Unter der Voraussetzung der Erfüllung der Informationspflicht befreit Ecomunicare den Kunden von sämtlichen Rechtsansprüchen Dritter an den erbrachten vereinbarten Leistungen, einschliesslich allfälliger Aufwendungen und Kosten, welche mit der Geltendmachung und Abwehr solcher Ansprüche zusammenhängen. Keine Gewähr übernimmt Ecomunicare für Leistungen Dritter, zu deren Beschaffung sie gemäss der Auftragsbestätigung lediglich als Vermittlerin aufgetreten ist.
3.2 Kunde
Der Kunde leistet Gewähr, dass die von ihm in Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten bereitgestellten Materialien, vor allem Bild-, Text- und Audio-Dateien sowie Schrift-Fonts, keine Rechte Dritter verletzen und die Übertragung von Urheber- und Nutzungsrechten gemäss Ziffer 4 nicht verhindern oder einschränken. Wenn ein Dritter gegenüber Ecomunicare die Verletzung seiner Rechte behauptet, wird Ecomunicare den Kunden unverzüglich und umfassend informieren. Ecomunicare ist dann berechtigt, aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen die Ausführung bzw. Bereitstellung der betroffenen vereinbarten Leistungen einzustellen. Ecomunicare ist ebenfalls berechtigt, betroffene vereinbarte Leistungen unverzügliche einzustellen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die bereitgestellten Materialien rechts- oder sittenwidrige Inhalte umfassen und/oder Rechte Dritter verletzen. Ein begründeter Verdacht einer Rechts- oder Sittenwidrigkeit und/oder eine Rechtsverletzung liegt insbesondere dann vor, wenn ein Gericht oder eine Behörde und/oder sonstige Dritte einen solchen Verdacht nachweisen oder nachvollziehbar glaubhaft machen.
4. Urheber- und Nutzungsrechte
4.1 Grundsatz
Die Übertragung von Nutzungsrechten oder des Urheberrechts von Ecomunicare wird in der Auftragsbestätigung in sachlicher, zeitlicher und räumlicher Hinsicht vereinbart.
4.2 Werke mit kurz- oder mittelfristigem Nutzungszweck
Enthält der Auftragsbestätigung keine Bestimmungen zur Übertragung von Nutzungsrechten oder des Urheberrechts, überträgt Ecomunicare die zweckgebundenen Nutzungsrechte an den im Rahmen der Ausführung der vereinbarten Leistungen spezifisch für den Kunden geschaffenen urheberrechtlich schützbaren Werken mit kurz- oder mittelfristigem Nutzungszweck für die Dauer der Auftragsbestätigung an den Kunden (Zweckübertragungstheorie). Eine weitergehende Übertragung von Nutzungsrechten, insbesondere die Folgenutzung über den vertraglichen Zweck hinaus sowie die Nutzung nach Beendigung der Auftragsbestätigung, bedarf einer Änderungs- bzw. Zusatzvereinbarung in der Form,in welcher die Abgeltung der Erweiterung des Nutzungsrechts geregelt wird. Ecomunicare behält sich ausdrücklich das Recht auf Namensnennung vor.
4.3 Werke mit langfristigem Nutzungszweck
Enthält der Auftragsbestätigung keine Bestimmungen zur Übertragung von Nutzungsrechten oder des Urheberrechts, überträgt Ecomunicare die zeitlich, räumlich und sachlich uneingeschränkten Urheberrechte an den im Rahmen der Ausführung der vereinbarten Leistungen spezifisch für den Kunden geschaffenen urheberrechtlich schützbaren Werken mit langfristigem Nutzungszweck (Wortmarken, Bildmarken, Logos, Signete, Packungen und Etiketten) an die Auftraggeberin. Diese Übertragung schliesst auch das Bearbeitungsrecht ein.
5. Geheimhaltung
5.1 Vertrauliche Informationen
Jede Partei ist verpflichtet, alle nicht offenkundigen Informationen, die sie, ihre Mitarbeiter, sonstige Hilfspersonen und beauftragte Dritte im Zusammenhang mit der Durchführung von Auftragsbestätigungen von der anderen Partei oder über deren Kunden und Geschäftsbeziehungen erhalten (nachfolgend «vertrauliche Informationen»), vertraulich zu behandeln und weder ganz noch teilweise unbefugten Dritten zugänglich zu machen oder zu veröffentlichen.
5.2 Ausnahmen
Von den Verpflichtungen ausgenommen sind Dokumente, Informationen und Daten, welche:
- öffentlich zugänglich sind und/oder der empfangenden Partei bereits vor Inkrafttreten dieses Vertrags bekannt waren oder später von der weitergebenden Partei veröffentlicht wurden oder
- unabhängig und selbständig von einer Partei entwickelt wurden, ohne gleichartige Informationen einer anderen Partei gekannt oder verwendet zu haben oder
- von einem Dritten offenbart wurden, der Berechtigter ist und keiner Geheimhaltungsverpflichtung unterliegt oder
- aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder Verfügungen staatlicher Organe offengelegt werden müssen oder
- beruflich zur Verschwiegenheit über die jeweiligen Dokumente, Informationen und Daten verpflichteten Personen offenbart werden.
6. Datenschutz
6.1 Grundsatz
Ecomunicare und der Kunde halten bei der Bearbeitung von personenbezogenen Daten (nachfolgend «Personendaten») im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Erfüllung von Auftragsbestätigungen die Bestimmungen und Vorgaben des geltenden Datenschutzrechts, namentlich gemäss dem schweizerischen Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) und – soweit anwendbar – der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), ein.
6.2 Auftragsdatenverarbeitung
Bearbeitet Ecomunicare zur Erfüllung eines Auftragsbestätigungs Personendaten des Kunden durch den Kunden, und sind dadurch die Voraussetzungen einer Auftragsdatenverarbeitung im Sinne des anwendbaren Datenschutzrechts erfüllt, so legen der Kunde (als «Verantwortlicher» im Sinne des Datenschutzrechts) und Ecomunicare (als «Auftragsbearbeiter» im Sinne des Datenschutzrechts) Gegenstand, Dauer, Art und Zweck der Auftragsdatenverarbeitung, die Art der personenbezogenen Daten und die Kategorien der betroffenen Personen im Auftragsbestätigung und/oder in einem gesonderten Vertrag über die Auftragsdatenverarbeitung (AVV) fest.
7. Haftung
Jede Partei haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden der anderen Partei. Die Haftung für weitere Schäden ist soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen.
7.1 Vertragsdauer und Beendigung von Auftragsbestätigungen
7.1.1 Dauer und ordentliche Kündigung
Soweit im Auftragsbestätigung keine feste Vertragsdauer oder eine Mindestvertragsdauer vereinbart ist, kann der Auftragsbestätigung von jeder Partei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres ordentlich schriftlich gekündigt werden.
7.1.2 Ausserordentliche Kündigung
Aus wichtigem Grund hat jede Partei das Recht, einen Auftragsbestätigung ausserordentlich – mithin ohne Einhaltung der vereinbarten ordentlichen Kündigungsfristen - schriftlich zu kündigen. Als wichtiger Grund gilt die schuldhafte, schwerwiegende und/oder wiederholte Verletzung wesentlicher Pflichten aus dem Auftragsbestätigung, sofern die verletzende Partei die ordnungsgemässe Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten nicht innerhalb einer unter schriftlicher Androhung der ausserordentlichen Kündigung gesetzten angemessenen Frist nachholt oder eine Nachholung nicht möglich ist und die Fortsetzung des Auftragsbestätigungs für die kündigende Partei subjektiv und objektiv unzumutbar ist.
8. Schlussbestimmungen
8.1 Änderung der AGB
Ecomunicare behält sich vor, diese AGB aus sachlichen Gründen jederzeit zu ändern. Änderungen der AGB teilt Ecomunicare dem Kunden in geeigneter Weise vorgängig bekannt. Widerspricht der Kunde nicht innert 30 Tagen ab Bekanntgabe schriftlich oder in einer anderen durch Text nachweisbaren Form, gelten die Änderungen als genehmigt. Im Widerspruchsfall kann der Kunde die Vertragsbeziehungen, welche die unter der Gültigkeit der geänderten AGB vereinbarten Leistungen betreffen, mit sofortiger Wirkung kündigen. In der Bekanntgabe der Änderung der AGB weist Ecomunicare den Kunden auf das Kündigungsrecht und die Genehmigungswirkung hin.
8.2 Form- und Gültigkeitsvorschriften
Der Abschluss, die Änderung und Ergänzung von Auftragsbestätigungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform gemäss Artikel 14 OR oder einer anderen Form, welche den Nachweis durch Text ermöglicht. Die Abänderung oder Aufhebung der Form- und Gültigkeitsvorschrift gemäss Absatz 1 dieser Ziffer 8.2 bedarf der Schriftform gemäss Artikel 14 OR.
8.3 Teilungültigkeit
Sollten einzelne Regelungen dieser AGB oder eines Auftragsbestätigungs unwirksam oder nicht durchführbar sein, so wird der übrige Teil dieser AGB bzw. des Auftragsbestätigungs davon nicht berührt und bleibt, soweit gesetzlich zulässig, wirksam und durchführbar. Die Parteien werden in diesem Fall die unwirksame oder undurchführbare Regelung durch eine Regelung ersetzen, die dem bei Vereinbarung der jeweiligen Regelung vorhandenen Willen der Parteien am nächsten kommt. Diese Regelung gilt entsprechend für den Fall, dass ein Auftragsbestätigung Lücken enthalten sollte.
8.4 Anwendbares Recht
Diese AGB und Dienstleistungsverträge unterstehen schweizerischem Recht. Die Bestimmungen des Wiener Kaufrechtes (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf, abgeschlossen in Wien am 11.4.1980) werden ausgeschlossen.
8.5 Gerichtsstand
Alle Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB und/oder Auftragsbestätigungen, einschliesslich deren Gültigkeit, Ungültigkeit, Verletzung oder Auflösung, welche der Kunde und Ecomunicare nicht einvernehmlich schlichten können, werden durch die ordentlichen Gerichte entschieden. Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Verfahrensarten ist Poschiavo (Schweiz) oder der Wohnsitz/Sitz der beklagten Partei.
Li Curt, 1. Januar 2025